S a t z u n g

 

der St. Sebastianus Schützenbruderschaft

1660 Hahn e. V.

 

 

§ 1       Name und Sitz

 

Der Verein trägt den Namen St. Sebastianus Schützenbruderschaft 1660 Hahn e. V. Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter der Nr. VR 2135 und hat seinen Sitz in Aachen, Ortsteil Hahn.

Die Schützenbruderschaft ist kirchlich verbunden mit der kath. Pfarrgemeinde St. Maria Schmerzhafte Mutter Hahn-Friesenrath oder deren Rechtsnachfolgerin.

 

§ 2       Zweck

 

Zweck der Bruderschaft ist in geistiger Wehrhaftigkeit im Sinne der christlichen Aktion

a)        die Förderung kirchlicher Zwecke.

            Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·         Begleitung und Unterstützung von Gottesdiensten und Aktionen wie beispielsweise Fronleichnamsprozessionen, Patenschaften bei Firmungen, zu Kommunionen, Herrichtung von Gotteshäusern zu kirchlichen Festen, Hilfe bei kirchlichen Veranstaltungen.

·         Aktive Teilnahme am Leben in den Pfarren und den Pfarrgremien (z.B. Pfarrgemeinderat, Kirchenvorstand etc.).

·         Überlieferung, Pflege und Leben der alt hergebrachten Traditionen und christlichen Werte, um diese für die nachfolgenden Generationen zu erhalten und diesen Generationen aktiv die Heimat als sozialen Erfahrungs- und Zugehörigkeitsraum mit all ihren geschichtlichen und kulturellen Traditionen zu vermitteln.

b)        die Förderung mildtätiger Zwecke.

            Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·         die Durchführung von caritativen Aktionen.

·         die aktive Hilfe für Personen in Notsituationen, beispielsweise durch Krankenbesuche oder sonstigen Aktionen die geeignet sind, diese Notsituation zu lindern. Die Notlage kann aufgrund persönlicher oder wirtschaftlicher Hilfsbedürftigkeit gegeben sein.

c)        die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens.

            Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·         Vermittlung demokratischer Lebensgrundsätze.

·         Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen, insbesondere um sich so für ein friedliches Zusammenleben der Völker in Europa einzusetzen.

d)        die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

            Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·         Historisches Schießspiel wie beispielsweise den Vogelschuss.

·         Ausrichtung und Durchführung von traditionellen Brauchtumsveranstaltungen und Festumzügen, wie z. B. Schützenfeste.

·         Pflege und Erhaltung von historischen Kulturgegenständen wie beispielsweise Fahnen, Schützensilber, Urkunden und Aufzeichnungen oder sonstigen Gegenständen des traditionellen Brauchtums.

e)        die Förderung des Schießsports.

            Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

·         die Ausübung des Schießsports. Hierunter fallen die Ausübung und Ausrichtung von Wettkämpfen, die Unterhaltung von Schießstandanlagen.

 

 


 

§ 3       Gemeinnützigkeit

 

1.      Die Schützenbruderschaft mit Sitz in Aachen-Hahn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).

2.      Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.      Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

4.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Schützenbruderschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Die Schützenbruderschaft darf Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften weiterleiten.

 

§ 4       Mitgliedschaft

 

1.      Mitglied können Personen christlicher Konfessionen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, unbescholten und bereit sind, sich auf den Inhalt dieser Satzung zu verpflichten.

2.      Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf christliche Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

3.      Das Gesuch zur Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten.

4.      Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand und gibt seine Entscheidung in der nächsten Mitgliederversammlung bekannt.

 

§ 5       Verlust der Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

2.      Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt der Anspruch auf Auseinandersetzung. Der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr ist spätestens beim Ausscheiden zu zahlen. Es findet keine Rückerstattung von Anteilen des Beitrages statt.

3.      Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

4.      Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

5.      Über den Ausschluss entscheidet endgültig die Mitgliederversammlung der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör).

6.      Ausgeschlossene Vorstandsmitglieder scheiden mit der Ausschlussentscheidung aus ihren Ämtern aus.

 

§ 6       Pflichten und Rechte der Mitgliedschaft

 

1.      Jedes Mitglied ist verpflichtet, den in der Geschäftsordnung in Höhe und Zahlungsweise festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen und ist angehalten, sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

2.      Darüber hinaus wird eine Beteiligung an den Veranstaltungen erwartet, die von der Mitgliederversammlung oder vom Vorstand zur Pflichtveranstaltung erklärt wurden. Am Begräbnis eines Mitglieds sollten sich die Mitglieder nach Möglichkeit beteiligen.

3.      Jedes Mitglied sollte am Königsvogelschuss teilnehmen. Vor Beginn des Schießens ist die Schießordnung bekanntzugeben.

 

§ 7       Jungschützen

 

1.      Jugendliche bis zum vollendeten 21. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst.

2.      Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 21. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

3.      Die Jungschützen wählen aus den Reihen der Schützen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, den 1. Jugendleiter und den 2. Jugendleiter, deren Amtszeit zwei Jahre beträgt. Diese werden auf der Mitgliederversammlung bestätigt. Außerdem wählen die Jungschützen aus ihren Reihen einen Jungschützensprecher, dessen Amtszeit beträgt ebenfalls zwei Jahre.

4.      Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.

 

§ 8       Ehrenmitglieder

 

            Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung
            mit 2/3 Stimmenmehrheit zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vollberechtigte, beitragsfreie Mitglieder.

 

§ 9       Organe der Schützenbruderschaft

 

Organe der Schützenbruderschaft sind

a)      die Mitgliederversammlung

b)      der Vorstand

 

§ 10     Mitgliederversammlung

 

1.      Jährlich ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.      Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 25 % der Mitglieder dieses unter Angabe der Gründe beim 1. Vorsitzenden beantragen.

3.      Zur Mitgliederversammlung und zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung einzuladen.

4.      Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen und geleitet.

5.      Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.      Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt. Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.

7.      Satzungsänderungen und die Auflösung der Bruderschaft bedürfen der 2/3-Stimm-Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Sind in diesen beiden Fällen nicht 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so ist eine neue Mitgliederversammlung innerhalb von vier Wochen mit einer Einladungsfrist von einer Woche einzuberufen, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

8.      Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung geheime Abstimmung beschließen.

9.      Anträge und Beschlüsse sind zu protokollieren und vom gesetzlichen Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

1.      Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.

2.      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer.

3.      Entlastung des gesamten Vorstandes nach Kassenprüfung.

4.      Änderung der Satzung und der Geschäftsordnung.

5.      die Beschlussfassung über die Auflösung der Schützenbruderschaft.

 

§ 12     Vorstand

 

1.      der Vorstand besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden,

b)     dem 2. Vorsitzenden,

c)     dem 1. Schriftführer (Geschäftsführer),

d)     dem 2. Schriftführer,

e)     dem 1. Kassierer,

f)       dem 2. Kassierer,

g)     dem 1. Schießwart,

h)     dem 2. Schießwart,

i)        dem 1. Jugendleiter,

j)        dem 2. Jugendleiter,

k)      dem Kommandanten,

l)        dem jeweils amtierenden König,

m)   dem geistlichen Präses,

n)     dem Zeugwart,

o)     dem Jungschützensprecher,

p)     dem Fähnrich.

2.      Zum Schießwart darf nur gewählt werden, wer im Besitz einer gültigen Schießmeisterqualifikation ist.

3.      Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden alle zwei Jahre gewählt. Die regelmäßigen Wahlen des 1. Vorsitzenden und des 1. Schriftführers finden im Wechsel statt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

4.     Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Amt erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung.

 

§ 13     Gesetzlicher Vorstand

 

1.      Gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer.

2.      Der Verein wird gerichtlich durch zwei Mitglieder und außergerichtlich durch ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vertreten.

 

§ 14     Aufgaben des Vorstandes

 

1.      Aufgaben des Vorstandes sind:

a)     Führung der laufenden Geschäfte,

b)     Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

c)     Erstattung der Tätigkeitsberichte.

2.      Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter erfolgt.

3.      Die Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet.

4.      Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen und zu archivieren.

 

§ 15     Beschreibung der Aufgaben

 

1.      Der Vorsitzende vertritt die Schützenbruderschaft nach außen. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlung. Er vertritt die Schützenbruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen.

2.      Dem Schriftführer obliegt das Schriftwesen der Schützenbruderschaft. Er führt und verwahrt das gesamte Schriftwerk. Er fertigt die Niederschriften über die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.

3.      Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwalten. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen. Geldmittel sind bankmäßig anzulegen.

4.      Der Schießwart organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür – unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes – die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsports. Pokale und sonstige Gegenstände werden vom ihm verwaltet.

5.      Der Jugendleiter organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

6.      Der Kommandant organisiert und leitet die Aufzüge der Schützenbruderschaft in der Öffentlichkeit.

7.      Der König ist der Repräsentant der Bruderschaft. Seine Amtszeit beginnt mit der Proklamation und endet im folgenden Jahr mit Beginn des neuen Königsvogelschusses. Seine Verpflichtungen gegenüber der Bruderschaft bestehen darin, am Patronatsfest, an seinem Königsjahr folgenden Königsvogelschuss, an der Fronleichnamsprozession, an den Kirmesfeierlichkeiten sowie an den Bezirks-Schützenfesten teilzunehmen.

Für die bestehende Königskette hat er der Bruderschaft eine „Silber“-Medaille zu schenken, auf der Vor- und Zuname sowie die Jahreszahl eingraviert sind. Für seine Aufwendungen erhält der König eine pauschale Entschädigung, das sogenannte Königsgeld, dessen jeweilige Höhe in der Geschäftsordnung festgelegt ist.

8.      Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.

9.      Der Zeugwart überwacht die Sachwerte der Bruderschaft und führt eine jährliche Inventur durch. Das Königssilber oder sonstige bedeutende Sachwerte sind zu archivieren und möglichst in einem Tresor zu verwahren.

10.  Der Jungschützensprecher und sein Stellvertreter werden aus den Reihen der Jungschützen gewählt, ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre.

11.  Der Fähnrich trägt die Vereinsfahne bei den Aufzügen der Bruderschaft und sorgt für deren ordnungsgemäße Pflege und Unterbringung.

 

§ 16     Ausgabenwirtschaft

 

            Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Vorstand kann über einen in der Geschäftsordnung festzusetzenden Betrag verfügen.

 

§ 17     Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

1.      Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt.

2.      Zur Führung einer vereinseigenen Gaststätte werden, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, Personalentscheidungen von zwei Mitgliedern des gesetzlichen Vorstandes getroffen.

3.      Im Übrigen haben vom Vorstand beauftragte Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für notwendige und angemessene Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Lehrgangsgebühren.

4.      Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

5.      Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgelegt werden.

6.      Jedes Vorstandsmitglied kann für seine Tätigkeiten einen Ehrenamtsfreibetrag in Höhe von maximal 720 €/Jahr erhalten.

 

§ 18     Kassenprüfer

 

            Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und
           die Vermögensanlagen. Sie erstatten zu Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Jedes Jahr ist ein Kassenprüfer für zwei Jahre zu wählen.
           Eine direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

§ 19     Sportschießen

 

           Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes.
           Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen
           Auskunfts- und Weisungsrechte.

 

§ 20     Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft

 

            Die Schützenbruderschaft schützt ihre Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.
           Außerdem werden die Mitglieder des Vorstandes über die Berufsgenossenschaft unfallversichert.

 

§ 21     Geschäftsordnung

 

            Die Schützenbruderschaft gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

 

§ 22     Datenschutz

 

1.      Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen, Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden vom Verein grundsätzlich nur verarbeitet und genutzt, wenn sie der Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

2.      Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten personenbezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

3.      Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung, die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am „Schwarzen Brett“. Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist – mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände – nicht zulässig.

4.      Als Mitglied des Bundes ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z. B. Vorstandsmitgliedern) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie die Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

5.      Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem gesetzlichen Vorstand Einwände gegen die Veröffentlich seiner personenbezogenen Daten auf der Homepage der Schützenbruderschaft erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. In Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zu seiner Person. Personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.

6.      Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied ebenfalls einverstanden, dass Fotos von Veranstaltungen der Schützenbruderschaft, auf denen das Mitglied abgebildet ist, im Rahmen von Veröffentlichungen der Schützenbruderschaft, z. B. auf der Homepage oder in Festschriften, veröffentlicht werden. Jedes Mitglied hat das Recht, der Veröffentlichung zu widersprechen, es sei denn, die Veröffentlichung wäre nach § 23 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Kunst und der Photographie auch ohne Zustimmung zulässig.

 

§ 23     Satzungsänderung

 

             Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich (s. §10, Abs. 7).

 

§ 24     Traditionsgegenstände

 

1.     Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft entscheidet die Mitgliederversammlung, wem die historischen Traditionsgegenstände (Fahnen, Königsketten, Urkunden und Bücher) als erhaltenswerte Kulturgegenstände für den Fall einer späteren Neugründung der Schützenbruderschaft zur Aufbewahrung überlassen werden (z. B. Stadtarchiv, Museum, Kirche).

2.      Bei Wiedererrichtung und Anerkennung einer neuen gemeinnützigen Schützenbruderschaft in Aachen-Hahn mit gleicher Zielrichtung im Sinne dieser Satzung können die historischen Traditionsgegenstände nach sorgfältiger vorheriger Prüfung dieser neuen Vereinigung überlassen werden.

 


 

§ 25     Auflösung der Schützenbruderschaft

 

Im Falle der Auflösung der Schützenbruderschaft fällt das vorhandene Barvermögen der Schützenbruderschaft an die Pfarrgemeinde Aachen-Hahn/Friesenrath oder deren Rechtsnachfolger zur ausschließlichen Verwendung für mildtätige Zwecke, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren die Neugründung der Schützenbruderschaft erfolgt. Die Liquidation wird durch den gesetzlichen Vorstand als Liquidator durchgeführt. Für die ordnungsgemäße Durchführung ist er verantwortlich.

 

 

§ 26     Inkrafttreten

 

            Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 04. Januar 2014 beschlossen und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
            Alle vorhergehenden Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

 

 

 

 


 

 

Mit dem hier hinterlegten Aufnahmeantrag könnt Ihr die Mitgliedschaft  in der Bruderschaft beantragen.

Bitte an eines der Vorstandsmitglieder einreichen.